AGB der ATC Autovermietung Herne

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

§ 1 Mietgegenstand

1. Der Mietgegenstand ist im Mietvertrag deutlich bekannt. Es kann sich um ein Pkw, ein Transporter, ein Anhänger, Zubehör und diverse Dinge handeln.
2. Der Mietgegenstand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht an dritte Personen zum Gebrauch überlassen werden.

 

§ 2 Mietpreise

1. Der Mietpreis richtet sich nach den einzelnen Vereinbarungen im Mietvertrag und nach der gültigen Preisliste, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig ist.
Die Preisliste liegt beim Vermieter aus und kann jederzeit eingesehen werden.
2. Eine Kaution wird je nach Mietgegenstand festgelegt, die bei Abschluss des Vertrages sofort in Bar fällig ist. Nach Rückgabe des Mietgegenstandes in einem einwandfreien Zustand erhält der Mieter die Kaution so wie gezahlt auch zurück.
3. Der Mietpreis ist spätestens bei Rückgabe des Mietgegenstandes fällig, die vereinbarte Kaution ist bei Unterzeichnung des Mietvertrages fällig.
4. Kosten für Treibstoff, Öl, Hilfsmittel oder Betriebsstoffe gehen zu lasten des Mieters.

 

§ 3 Mietdauer

1. Die Mietdauer ist im Mietvertrag festgelegt und darf ohne besondere Genehmigung des Vermieters nicht überschritten werden.
2. Überschreitet der Mieter eine vertragliche vereinbarte Mietzeit oder gibt er das Mietobjekt trotz vermieterseitiger Kündigung nicht zurück, schuldet er für die Mietüberschreitung bzw. die Zeit nach erfolgter Kündigung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von mindestens dem bisherigen Mietzins. Daneben hat der Mieter für die Kosten und Schädeneinzustehen, die dem Vermieter neben dem reinen Mietzinsausfall entstehen.

 

§ 4 Reservierung

1. Für bestimmte Preisgruppen können Reservierungen vorgenommen werden. Für alle anderen Mietgegenstände gelten Vereinbarungen nur nach anfrage.
2. Reservierungen können nur schriftlich vorgenommen werden. Auch handschriftliche unterzeichnete Schreiben, vorbestellte Telefonate, Faxe oder e-mails des Mieters mit Reservierung sind nachträglich bindent.
3. Die Reservierung gilt bis 60 Minuten nach dem vertraglichen Mietbeginn, nach Ablauf dieser Zeit ist er von der Reservierung entbunden.
4. Holt der Mieter den bestellten Mietgegenstand nicht zum Mietbeginn ab oder storniert die Reservierung kurzfristiger als 48 Stunden, so schuldet er 80 Prozent des vereinbarten Mietpreis lt. Mietvertrag. Hat der Mieter die Möglichkeiten nachzuweisen, das dem Vermieter kein Schaden entstanden ist oder der Schaden geringer als der Mietpreis ausfällt, verringert sich der vereinbarte Mietpreis. Bei einer Stornierung die kürzer als 5,0 Std. vor Mietbeginn getätigt wird, entstehen Stornokosten in Höhe von 20 % des vereinbarten Mietpreises. Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
5. Der Vermieter haftet nur für Schäden, die sich aus einem Ausfall des Mietgegenstandes ergeben oder die infolge verspäteter Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietgegenstandes entstehen, soweit er diese zu vertreten hat.

 

§ 5 Pflichten des Mieters

1. Der Mieter überzeugt sich vor Mietbeginn von der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Mietgegenstandes und übernimmt den vorne beschriebenen Mietgegenstand mit vollständigen Zubehör wie Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten. Schon vorhandene Schäden am Mietgegenstand sind vom Mieter vor Mietbeginn anzugeben und im Vertrag festzuhalten.
2. Der Mietgegenstand ist in einem sauberem und ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Dies gilt insbesondere auch für die Vollständigkeit von Zubehör und Schlüsseln. Wird der Mietgegenstand verschmutzt zurückgegeben, kann der Vermieter Reinigungskosten berechnen. Bei Verlust von Schlüsseln ist der Vermieter aus Sicherheitsgründen berechtigt, die Schlösser auf Kosten des Mieters auszutauschen. Der Vermieter muss von einem Austausch der Schlösser auf Kosten des Mieters nur dann absehen, wenn der für den Mietgegenstand zuständige Versicherer auf Anfrage erklärt, dass auch ohne das auswechseln der Schlösser der Versicherungsschutz für das Fahrzeug in vollem Umfang bleibt.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und alle technischen Vorschriften zu beachten. Mindestens bei jedem Tanken sind Öl- und Wasserstand und der Reifendruck zu kontrollieren. Sollten durch das Betanken des Fahrzeuges mit falschem Kraftstoff oder die Beladung Schäden entstehen, trägt der Mieter die entstehenden Reparaturkosten und die Kosten des Ausfalls sowie weiter ggf. entstandener Schäden in voller Höhe. Bei der Vermietung der Mietobjekte über einen längeren Zeitraum ist der Mieter verpflichtet, in Abstimmung mit dem Vermieter für die Einhaltung der Wartungsintervalle zu sorgen.
4. Der Mieter hat die Pflicht bei extremen Witterungsbedingungen (z.Bsp. Hagel, Sturm, Überschwemmungen, starken Schneefällen) der Mietgegenstand entsprechend zu sichern.
5. Der Mieter hat bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus oder Diebstahl auf eigene Kosten den Mietgegenstand zu sichern, z.Bsp. durch abstellen in einer gesicherten Garage.
6. Signalisieren die Kontrolleuchten im Fahrzeug oder an den angemieteten Baumaschinen (z.B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsverschleiß, oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung für den Mietgegenstand dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
7. Der Mieter erhält bei Übernahme des Mietgegenstandes eine fachkundige Einweisung und hat sich an diese Hinweise zu halten.